Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen:
- Grundfreibetrag
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Insgesamt kann der Gewinnfreibetrag ab 2024 maximal € 46.400,00 betragen.
Grundfreibetrag
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen (natürliche Person mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag zu. Er beträgt 15 % des Gewinns. Ist der Gewinn höher als € 33.000,00 (ab 2024), dürfen nur 15 % von € 33.000,00 geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 4.950,00 (Wert für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen).
Der Grundfreibetrag steht auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Bei mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Eine Schmälerung durch Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten findet nicht statt.
Zusätzlich: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Bei € 33.000,00 (ab 2024) übersteigenden Gewinnen steht einerseits der Grundfreibetrag in Höhe von € 4.950,00 (ab 2024) zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.
Der Gewinnfreibetrag ist gestaffelt und beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen:
- bis € 33.000,00 Gewinn: 15 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
- für den € 580.000,00 übersteigenden Gewinn: kein Gewinnfreibetrag
Der errechnete investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann in weiterer Folge in dem Ausmaß, in dem er durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist, steuerlich geltend gemacht werden.
Begünstige Investitionen
- neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. aber kein Pkw) mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
- Bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, gehören zu den begünstigten Investitionen.
Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen sind ebenfalls begünstigungsfähig.