Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführen, sind zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Diese Rechnung muss ergänzend folgende Angaben enthalten:
- einen Hinweis auf die Steuerfreiheit
- die eigene UID-Nummer
- die UID-Nummer des Abnehmers
Damit eine Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anerkannt wird, sind neben bestimmten Voraussetzungen auch noch weitere Nachweise nötig.
Um diese Nachweise zu vereinheitlichen, hat die Finanzverwaltung Muster für Empfangsbestätigungen oder Verbringungserklärungen zur Verfügung gestellt. Die Muster befinden sich im Anhang 5 (Verbringungserklärung) und Anhang 6 (Empfangsbestätigung) zu den Umsatzsteuerrichtlinien.
Verbringungsnachweis
a) Beförderungsnachweis
Wird der Gegenstand durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer befördert, so werden folgende Nachweise benötigt:
- Durch- oder Abschrift der Rechnung
- ein handelsüblicher Beleg, aus dem der Bestimmungsort hervorgeht (z. B. Lieferschein)
- Empfangsbestätigung des Abnehmers
b) Versendungsnachweis
Wird die Ware versendet, so bestehen die benötigten Nachweise in
- einer Durch- oder Abschrift der Rechnung und
- einem Versendungsbeleg (z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen).
Ist es dem Unternehmer nicht möglich, den Versendungsnachweis in dieser Form zu erbringen, kann er den Nachweis wie im Fall einer Beförderung erbringen.
Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden, gelten weitere Vorschriften.
c) Abholbestätigung
Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden.
Der Abholer muss eine schriftliche Erklärung, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, und eine Spezialvollmacht vorlegen.
Diese Spezialvollmacht muss beinhalten:
- eine Erklärung, dass der Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen
- die Identität des Abholenden
- die Funktion des Abholers in Bezug auf die konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe oder selbständiger dritter Unternehmer) muss eindeutig festgestellt werden können
Eine Spezialvollmacht wird nicht mehr benötigt, z. B.
- wenn Geschäftsbeziehungen über einen längeren Zeitraum gleich laufen
- bei Abholung durch einen Dienstnehmer
- bei Teillieferungen
In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren beziehungsweise einer solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.
d) EU-Durchführungsverordnung
Auch eine EU-Durchführungsverordnung normiert seit 1.1.2020 wie zu dokumentieren ist, dass die Gegenstände der Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind. Diese EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 aber darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Finanzministers oder gemäß der EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.
Buchnachweis
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die UID-Nummer der Abnehmerin bzw. des Abnehmers müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchhaltung ersichtlich sein.
Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung muss aufgezeichnet werden:
- Name, Anschrift, UID–Nummer des Abnehmers
- Name, Anschrift des Beauftragten (wenn die Ware abgeholt wird)
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstands
- Lieferdatum
- vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
- Art und Umfang der Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
- Beförderung und Versendung in andere EU-Mitgliedstaaten
- Bestimmungsort
Download: Muster Innergemeinschaftliche Lieferung